ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

der Ferdinand Lusch GmbH

§ 1 Allgemeines

(1)    Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen gleichartigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2)    Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

 

§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung

Liegt eine verbindliche Bestellung (Angebot) vor, so kann diese Bestellung von uns innerhalb von zwei Wochen angenommen werden (Auftragsbestätigung). Es gelten dann  ausschließlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise und sonstigen Bestimmungen, es sei denn, diese weichen von dem Angebot des Bestellers ab und dieser widerspricht unverzüglich schriftlich. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. An unsere Angebote halten wir uns mangels anderweitiger Vereinbarungen für einen Zeitraum von zehn Tagen gebunden. Mengen-, Gewichts und Maßangaben sowie andere Produktbeschreibungen in unseren Katalogen und Angebotslisten sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.

 

§ 3 Lieferzeit

(1)    Vereinbarte Lieferzeiten und -fristen gelten als ungefähre Termine, sofern die Leistung nicht ausdrücklich an einem genau bestimmten Termin erfolgen soll und die Einhaltung dieses Termins für beide Parteien vertragswesentlich ist (Fixgeschäft). Kommt es unsererseits zu einer Lieferverzögerung, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die 14 Tage nicht unterschreiten darf. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu.

(2)    Auf Abruf erteilte Aufträge sind innerhalb eines Jahres ab Datum der Auftragsbestätigung durch den Besteller abzurufen. Werden innerhalb der Abruffrist die bestellten Waren (teilweise) nicht abgerufen, sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Lieferung der bis dahin nicht angeforderten Waren abzulehnen und behalten uns vor, wegen der nicht angeforderten Waren Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 4 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Verpackung und Transport

Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt „ab Werk“ (Erfüllungsort). Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung den Erfüllungsort verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind berechtigt, die Ware branchenüblich zu verpacken bzw. mit den entsprechenden Transport- und Hilfsmitteln zu versehen. Verpackung, Transport, Transportmittel und sonstige Hilfsmittel berechnen wir zu Selbstkostenpreisen. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers kann auf dessen Kosten gesondert eine Versicherung gegen Transportschäden abgeschlossen werden.

 

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen

(1)    Unsere Preise gelten „ab Werk“ in Euro, ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, Porto, Verpackung und sonstiger Versandspesen. Rechnungsbeträge sind zahlbar ohne jeden Abzug innerhalb von dreißig Tagen. Bei Bezahlung innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung gewähren wir 2 % Skonto. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns für jeden Einzelfall ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Die Aufrechnung durch den Besteller mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, diese ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder ausdrücklich durch uns anerkannt. Vorstehendes gilt auch, wenn der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, welches sich nicht auf dasselbe Vertragsverhältnis gründet.

(2)    Kommt der Besteller In Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Es steht uns frei, einen höheren Schaden nachzuweisen.

 

§ 6 Mängelhaftung

(1)    Der Kaufgegenstand ist mangelfrei, wenn er die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

(2)    Gewährleistungsansprüche unserer Kunden setzen voraus, dass diese ihren nach §§ 377, 378 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Bei berechtigten Reklamationen sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) berechtigt. Zur Erbringung dieser Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist, die wenigstens 21 Tage betragen muss, zu setzen.

(3)    Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Mal misslingt. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller außerdem unter den in § 7 geregelten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(4)    Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.

(5)    Die Gewährleistungsansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Bauwerken oder der Lieferung von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Die einjährige Verjährung gilt außerdem nicht, sofern der Schaden ein Personenschaden ist oder durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht wurde. Die Ausübung des Minderungs- sowie des Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, sobald der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Besteller kann in diesem Fall aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts bzw. der Minderung dazu berechtigt wäre; im Falle eines solchen Rücktritts- oder Minderungs-Ausschlusses mit anschließender Zahlungsverweigerung sind wir jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(6)    Diese Regelungen zur Mängelhaftung gelten nicht für Ansprüche aus Herstellerregress.

 

§ 7 Schadensersatz

(1)    Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss und deliktischer Haftung; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns, erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.

(2)    Der Haftungsausschluss des Absatzes 1 gilt nicht, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesen Fällen ist die Haftung auf vertragstypisch vorhersehbare Schäden begrenzt. Zu den wesentlichen Vertragspflichten gehören zum einen die einzelvertraglich bestimmte Hauptleistungspflicht und die rechtzeitige Leistung. Zum anderen zählen hierzu diejenigen Informations- und Obhutspflichten, die zum Schutz des Bestellers von wesentlicher Bedeutung sind oder deren Erfüllung erst die Vertragsdurchführung ermöglicht.

(3)    Der Haftungsausschluss des Absatzes 1 gilt weiter nicht im Falle der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht. Er gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei der Übernahme einer einzelvertraglich vereinbarten Garantie oder bei entsprechender Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst.

(4)    Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund nicht von uns verschuldeter Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Energieversorgungsschwierigkeiten u.s.w., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Besteller von den Lieferschwierigkeiten unverzüglich benachrichtigen. Wir sind zu dem Besteller zumutbaren Teilleistungen berechtigt.

(5)    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang auch zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1)    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheckwechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.

(2)    In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(3)    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4)    Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5)    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 9 Gerichtsstand, Rechtswahl

(1)    Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist für beide Vertragsteile der Sitz des Lieferwerkes, auch bei frachtfreier Versendung. Gerichtsstand auch für Wechsel- und Urkundenprozesse ist Bielefeld; uns steht es jedoch frei, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(2)    Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.

 

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